Zweck und Ziele des Vereins ergeben sich aus §2 der Satzung.




Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für die Didaktik des Latein- und Griechischunterrichts (GDLG)“. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e. V.
  2. Sitz des Vereins ist Dresden.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein dient der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung.
  5. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Dresden eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist es, ein Forum zum wissenschaftlichen Austausch und zur diskursiven Erörterung fachdidaktischer Fragen und Konzepte zu bieten.
  2. Ziele des Vereins sind deshalb:
    • die Weiterentwicklung der altsprachlichen Fachdidaktik als wissenschaftlicher Disziplin und die Förderung der Erforschung des altsprachlichen Unterrichts
    • die Verbesserung der Kooperation der verschiedenen Phasen der altsprachlichen Lehrerbildung,
    • die Intensivierung des Diskurses mit anderen Fachdidaktiken sowie
    • die sichtbare Positionierung der altsprachlichen Fachdidaktik in der Bildungs- und Unterrichtsforschung.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Unbeschadet dessen können Aufwandsentschädigungen nach Weisung des Vorstandes gewährt werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen sowie juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts oder Personenvereinigungen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Personenvereinigungen haben jeweils nur eine Stimme. Der Vertreter, der die Mitgliedschaftsrechte der jeweiligen Personenvereinigung wahrnehmen soll, ist dem Vorstand unter Beifügung einer schriftlichen Vollmacht zu benennen. Juristische Personen handeln durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch von diesen schriftlich beauftragte Dritte.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen oder Personenvereinigungen endet darüber hinaus bei deren Auflösung.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  5. Verletzt ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins, kann es durch den Vorstand nach Anhörung ausgeschlossen werden. Ein den Ausschluss rechtfertigender Umstand ist auch gegeben, wenn sich das Mitglied mehr als drei Monate nach Fälligkeit mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug befindet. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig; diese entscheidet endgültig über den Ausschluss. Während des Berufungsverfahrens ruht die Mitgliedschaft.
  6. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins. Sie sind berechtigt, zur Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und abzustimmen.
  2. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8).
  3. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  4. Mitgliedern kann in besonderen Fällen vom Vorstand der Mitgliedsbeitrag ermäßigt oder erlassen werden.
  5. Der Verein kann auch von Nichtmitgliedern Spenden zur Unterstützung der Vereinsziele entgegennehmen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
– der Vorstand,
– die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • der/dem 1. Vorsitzenden,
    • der/dem 2. Vorsitzenden und
    • der/dem Schatzmeister/in.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende(r). Sie vertreten den Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  5. Es können nur Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden.
  6. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  7. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  8. Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Kassenverwaltung sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  9. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen. Dieser/diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
  10. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch den/die stellvertretenden Vorsitzende/n. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  12. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem/einer Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Erweiterter Vorstand

  1. Dem Vorstand können bis zu vier Beisitzer mit Beraterfunktion beigeordnet werden.
  2. Beisitzer können auch Nicht-Vereinsmitglieder sein.
  3. Die Beisitzer sind weder antrags- noch stimmberechtigt.
  4. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Beisitzern ist möglich.
  5. Die Beisitzer können vom Vorstand je nach Bedarf mit weiteren Aufgaben betraut werden, wie z.B. der Vertretung der Vereinsöffentlichkeit, der Versammlungsleitung, der Erstellung des Versammlungsprotokolls etc.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
    Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
    Die Schriftform ist auch durch Übermittlung als E-Mail gewahrt.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin zu übermitteln.
  5. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt eine/einen Kassenprüfer/in, die/der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellte/r des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
    a) die Wahl des Vorstands,
    b) die Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers,
    c) die Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Kassenprüfer/in,
    d) die Entlastung des Vorstandes,
    e) die Genehmigung des Haushaltsplans,
    f) Satzungsänderungen,
    g) die Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit,
    h) die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern (Ehrenmitglieder müssen keinen Beitrag entrichten),
    i) die Auflösung des Vereins.
  6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
  9. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    § 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
  10. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾ – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
  11. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
  12. Satzungsänderungen, die von Gerichten, Aufsichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

In Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Sitzungsprotokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung.